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Q&A zum Thema Strom- und Gaspreisbremse
Bundestag und Bundesrat haben das Gesetzespaket zur Strom- und Gas-/Wärmepreisbremse, hier namentlich: Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz („EWPBG“) und Strompreisbremsegesetz („StromPBG“), beschlossen, welches im Wesentlichen zum 24. Dezember 2022 in Kraft getreten ist.
Ziel der Gesetzgebung ist es Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten ab März 2023, zudem rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023, bis zunächst Dezember 2023 zu entlasten.
Wir haben Ihnen einige Fragen in einem Q&A zusammengefasst.
Ab welchem Referenzpreis greift die Strom- und Gaspreisbremse?
Strompreisbremse
Kleine Unternehmen und Gewerbe
Verbrauch < 30.000 kWh
80 % Ihres Stromverbrauchs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von 40 Cent pro Kilowattstunde.
Große industrielle Verbraucher
Verbrauch > 30.000 kWh
70 % Ihres Gasverbrauchs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von 13 Cent pro Kilowattstunde.
Gaspreisbremse
Kleine Unternehmen und Gewerbe
Verbrauch < 1,5 Mio. kWh
80 % Ihres Gasverbrauchs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas.
Große industrielle Verbraucher
Verbrauch > 1,5 Mio. kWh
70 % Ihres Gasverbrauchs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von 7 Cent pro Kilowattstunde für Gas.
Wann erhält man die Entlastung der Preisbremsen?
Im März wird der Entlastungsbetrag rückwirkend für die Monate Januar und Februar ausbezahlt. Für die Folgemonate wird der Abschlag entsprechend angepasst. Die Preisbremsen sind für das gesamte Jahr 2023 wirksam, allerdings behält sich der Gesetzgeber eine Verlängerung bis zum 30. April 2024 im Weiteren vor.
Muss ich mich, als Unternehmen, aktiv bei dem Energieversorger melden?
Nein, der Anspruch eines Unternehmens auf eine Entlastung ergibt sich automatisch. Jedoch gelten für Unternehmen mit hohen besonders Energiekosten besondere Regelungen.
Welche Pflichten habe ich gegenüber dem Energieversorger zu erfüllen?
Für Unternehmen die gewisse Höchstgrenzen überschreiten, gelten bis zum 31. März 2023 spezifische Mitteilungspflichten. Eine Berechnung der individuellen Höchstgrenze kann dahingehend zielführend sein, um eine Reduzierung der Entlastungssumme sowie anderweitige Bußgeldtatbestände zu vermeiden.
Welche Mitteilungspflichten für Ihr Unternehmen gelten, erläutert Ihnen gerne Ihre persönliche WME-Ansprechperson.
Haben anderweitige Förder- und Entlastungsprogramme Auswirkung auf die Erstattung?
Maßgeblich für die Entlastung sind die relativen Höchstwerte. Diese ergeben sich aus den tatsächlichen
Energiemehrkosten in den Entlastungsmonaten im Vergleich zum Referenzjahr 2021. Die endgültige
Entlastungssumme ergibt sich aus der Summe aller Beihilfen die im Zusammenhang, wie bspw. dem
„Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)“, mit dem befristeten Krisenrahmen stehen. Entlastungen aus dem Strom- bzw. Gas-/Wärmepreisbremse(n)gesetz sind ebenfalls in der Berechnung zu berücksichtigen.



