TOP 2: Energieeffizienzgesetz (EnEfG)
Energieeffizienzgesetz von Bundeskabinett beschlossen.
Das Bundeskabinett hat am 19. April 2023 das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verabschiedet, welches das Ziel hat, den weltweiten Klimawandel einzudämmen und die Versorgungssicherheit zu verbessern. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, Rechenzentren und die öffentliche Hand dazu, Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Steigerung der Energieeffizienz zu ergreifen. Besonders Bund, Länder und Kommunen sollen hierbei eine Vorbildfunktion übernehmen. Das EnEfG entspricht den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinien und sieht vor, dass der Endenergieverbrauch in Deutschland bis 2030 um mehr als 550 TWh im Vergleich zu 2008 gesenkt werden muss.
Die wichtigsten Regelungen zusammengefasst:
1.) Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von mehr als 15 GWh pro Jahr müssen folgendes einführen:
- ein Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder ein Umweltmanagementsystem, die Einführung der Systeme muss innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt sein
- bei Erreichen des Gesamtenergieverbrauchs von mehr als 15 GWh pro Jahr müssen die Systeme ebenfalls innerhalb von 20 Monaten umgesetzt sein
- Erfassung und Bewertung von Abwärmequellen und -prozesse
- Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbare Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- eine deutlich aufwendigere Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI) muss für alle identifizierten Maßnahmen durchgeführt werden, einschließlich derjenigen, die nicht umgesetzt oder verworfen wurden.
2.) Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh werden zu folgenden Maßnahmen verpflichtet:
- Bewertung aller identifizierten Maßnahmen nach Wirtschaftlichkeitskriterien gemäß DIN EN 17463
- Erstellung und Veröffentlichung durchführbarer Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
- Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne und derjenigen Endenergieeinsparmaßnahmen, die aufgrund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit nicht erfasst wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren, bevor sie veröffentlicht werden
- Unternehmen müssen auf Anfrage des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Nachweis zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne einreichen, der auf einer vom BAFA zur Verfügung gestellten elektronischen Vorlage basiert.
3.) Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von weniger als 2,5 GWh bzw. 15 GWh sind nach dem EnEfG nicht verpflichtet, ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem einzuführen oder ein Energieaudit durchzuführen. Eine Verpflichtung zur Umsetzung ergibt sich jedoch weiterhin aus dem Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und bezieht sich auf die Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
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