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Corporate Sustainability Reporting Directive

NEUE INFORMATIONSPFLICHTEN FÜR UNTERNEHMEN GEPLANT

Corporate Sustainability Reporting Directive – ab dem Geschäftsjahr 2023 geplant.
Gesetzliche Grundlage dafür ist die europäische CSR-Richtlinie sowie das nationale CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz.

Aktuell arbeitet die EU-Kommission an einer Überarbeitung der CSR-Richtlinien, deren Wirkungsbereich sich damit deutlich erweitern könnte. Bereits am 21. April vergangenen Jahres hat die EU-Kommission dafür ihren Entwurf zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. In diesem Entwurf nehmen die Erweiterung des Anwendungsbereichs, neue und standardisierte Inhalte sowie Verpflichtungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine große Rolle ein. Davon betroffen wären vor allem alle kapitalmarktorientierten kleinen und mittleren Unternehmen, die zwei der drei­ ­folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme > 20 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse > 40 Mio. €
  • Zahl der Beschäftigten > 250

Die neue CSRD folgt dabei der sogenannten doppelten Wesentlichkeit („Double Materiality“). Nach dieser sollen Unternehmen zukünftig die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bewerten und dazu folgende Angaben machen:

  • Geschäftsmodell und Strategie in Bezug auf die Nachhaltigkeitsbelange
  • Nachhaltigkeitsziele
  • Rolle von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Beschreibung der wichtigsten Risiken
  • nachteilige Wirkungen des Unternehmens
  • noch nicht bilanzierte immaterielle Ressourcen

Aktuelle Vorgabe

Welche Unternehmen sind betroffen?

Große Unternehmen
(> 500 Mitarbeiter)
mit öffentlichem Interesse


Welchen Umfang haben die Meldepflichten?

  • Umweltschutz
  • Soziale Verantwortung und Umgang mit Mitarbeitern
  • Anti-Korruption und Bestechung
  • Diversität in Unternehmensvorständen


Wo sollen die Unternehmen berichten?

Umweltschutz im Jahresbericht


Corporate Sustainability Reporting Directive

Welche Unternehmen sind betroffen?

Unternehmen, welche zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen: > 20 Mio. € Bilanzsumme, > 40 Mio. € Umsatz, > 250 Mitarbeiter


Welchen Umfang haben die Meldepflichten?

  • „Double Materiality“
  • zukunftsgerichtete Informationen, Zielvorgaben und Fortschritte
  • Informationen zu immateriellen Vermögenswerten
  • Berichterstattung nach der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) und der EU Taxonomy Regulation


Wo sollen die Unternehmen berichten?

Ausschließlich im Lagebericht

GEPLANT: AB Geschäftsjahr 2023!

Der Entwurf sieht außerdem vor, die Unternehmen zu einer externen Prüfung seiner Nachhaltigkeitsinformationen zu verpflichten. Sollte ein berichtspflichtiges Unternehmen seinen Informationspflichten nicht nachkommen, sind Bußgelder möglich. Wie hoch diese ausfallen, ist von festgelegten Kriterien abhängig.

Die neu überarbeitete CSRD-Richtlinie soll erstmalig ab dem 01.01.2024 für das Geschäftsjahr 2023 Anwendung finden — wir beraten Sie gerne zu dieser Thematik „Nichtfinanzielle Erklärung / Informationspflicht“, wie Sie Ihr Unternehmen schon heute darauf vorbereiten und entwickeln die individuelle Strategie mit Ihnen gemeinsam. 

WOLFF & MÜLLER ENERGY ist bundesweit Kooperationspartner der TÜV Rheinland Energy GmbH
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WOLFF & MÜLLER ENERGY ist Energieeffizienz Experte für Förderprogramme des Bundes