Energiemärkte
Industriestrompreis
Wer ist berechtigt?
Der Industriestrompreis richtet sich an stromintensive Unternehmen der Industrie, deren Produktionsstätten bestimmten energieintensiven Sektoren zugeordnet sind. Maßgeblich ist die EU‑beihilferechtliche KUEBLL‑Liste.
Aktuell berechtigt sind:
- Unternehmen aus energieintensiven Industrien gemäß der KUEBLL‑Liste (91 Teilsektoren, inklusive KMU), darunter u. a. Chemie, Metallerzeugung und ‑verarbeitung, Glas und Keramik, Papier, Zement, Halbleiter, Teile des Maschinen‑ und Nahrungsmittelbereichs.
-
Chemieunternehmen in Chemieparks, auch bei indirekten Stromverbräuchen (z. B. für Wasser, Wärme, Dampf oder Druckluft). Die Entlastung wird den ansässigen Chemieunternehmen zugerechnet.
Weitere Sektoren können nach Genehmigung durch die Europäische Kommission hinzukommen, sofern sie eine ausreichend hohe Strom‑ und Handelsintensität nachweisen.
Praxisbeispiele
Die Praxisbeispiele zeigen, dass die Entlastung auf maximal 50 % des Großhandelsstrompreises begrenzt ist, wobei der 1‑Jahres‑Future als Referenz dient und eine Untergrenze von 5 ct/kWh gilt.
Beispiel 1
- Selbstverbrauchte Wirkarbeitsmenge: 5.000.000 kWh
- Förderfähige Wirkarbeitsmenge: 2.500.000 kWh
- Entlastung für 50% der effektiven Wirkarbeitsmenge: 93.800 €
Beispiel 2
- Selbstverbrauchte Wirkarbeitsmenge: 10.000.000 kWh
- Förderfähige Wirkarbeitsmenge: 5.000.000 kWh
- Entlastung für 50% der effektiven Wirkarbeitsmenge: 187.600 €
Fragen zum Industriestrompreis
Was bringt der Industriestrompreis?
Dieser Ansatz bietet hohe Planungssicherheit, da Unternehmen bereits lange vor der Antragstellung wissen, welcher Entlastungsbetrag möglich ist. Maßgeblich ist hierbei der zum 1. Januar des jeweiligen Abrechnungsjahres festgelegte Referenzpreis.
Für welche Laufzeit ist der Industriestrompreis vorgesehen?
Vorgesehen ist eine Laufzeit von drei Abrechnungsjahren (2026–2028). Die Antragstellung erfolgt rückwirkend. Der erste Antrag kann voraussichtlich Anfang 2027 für das gesamte Abrechnungsjahr 2026 eingereicht werden.
Sind Gegenleistungen vorgesehen?
Investitionspflicht
- 50 % der Beihilfesumme sind innerhalb von 48 Monaten in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren (Gegenleistungen).
Anerkennungsfähige Maßnahmen (Beispiele)
- Ausbau erneuerbarer Energien (z. B. PV-Anlagen)
- Steigerung der Energieeffizienz (z. B. Anlagenmodernisierung)
- Flexibilitätsmaßnahmen (z. B. Batteriespeicher, Power-to-Heat)
- Infrastrukturmodernisierung (z. B. interne Netze)
- Strombezug über neue PPAs zur Finanzierung neuer/modernisierter Anlagen
Flexibilitäts-Bonus
- +10 % Beihilfe bei Einsatz von mindestens 80 % der Gegenleistung für Nachfrageflexibilität
- Mindestens 75 % des Bonus sind erneut in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu investieren
Wie sieht das Antragsverfahren aus?
Es wird eine Antragstellung erwartet, die sich an anderen europäischen Beihilfen orientiert. Der entsprechende Leitfaden sowie die genaue Antragsgestaltung sind derzeit noch nicht finalisiert.
* Wir behalten uns vor, Inhalte, Leistungen und Preise jederzeit ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zu ergänzen.