Energiemärkte, Gesetzgebung
Erfüllung von Meldepflichten für Privilegien und Förderungen
Zu Jahresbeginn sind verschiedene Meldepflichten im ersten Quartal zu erfüllen, wenn Eigenerzeugungsanlagen betrieben werden, die Wirkarbeitsmenge bestimmte Schwellwerte übersteigen oder Privilegien / Beihilfen beantragt wurden.
Bis zum 28.Februar sind die Meldepflichten für eigenverbrauchte Mengen aus Erneuerbare Energien-Anlagen und BHKW’s an den jeweiligen Netzbetreiber zu melden. Die Relevanz ergibt sich durch die verschiedenen Förderungen, die je nach Eigenerzeugungsanlage möglich sind.
Eine deutlich größere Anzahl von Unternehmen haben die Möglichkeit, durch Erfüllung einer Meldepflicht Anspruch auf ein Privileg zu erhalten: die Umstufung in die Letztverbraucher-Gruppe B bei der in 2024 als § 19 StromNEV-Umlage zu erhalten, ab 01.01.2025 als Aufschlag für besondere Netznutzung umgemünzt seitens der Übertragungsnetzbetreiber.
Die Reduktion liegt bei 0,643 ct/kWh – 0,05 ct/kWh = 0,593 ct/kWh für jede aus dem Netz bezogene kWh > 1.000.000 kWh und kann somit je nach Bezug eine erhebliche Rückzahlung verursachen.
Am Beispiel eines Letztverbrauchers mit 5.000.000 kWh/a Bezug liegt das Privileg bei 23.730 €.
Erfolgt die Meldung nicht, bleibt es bei der Berechnung jeder kWh Bezug mit dem vollen Umlagensatz. Dies gilt ebenfalls für weiteregeleitete Mengen an Dritte – diese sind mit dem vollen Umlagensatz zu zahlen. Die Meldepflicht ist ebenfalls relevant für die Eingruppierung der Konzessionsabgabe in Hinsicht auf die Weiterleitung an Dritte.
Eine Ausnahme der Frist bildet die Meldung der Wirkarbeitsmengen für die Besonderen Ausgleichsregelung an die Übertragungsnetzbetreiber. Die Meldefrist bis zum 31.05. eines Jahres kann erst im Laufe des Frühjahrs erfüllt werden – nach Freischaltung der jeweiligen Portale des Übertragungsnetzbetreibers.
Bei Fragen zur Anspruchsgrundlage oder Umsetzung sind Ihre Ansprechpartner sehr gerne beratend für Sie tätig.