Energieeffizienz, Gesetzgebung, Nachhaltigkeit
Status Quo Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G)
Die geplante Reform des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) zielte darauf ab, Unternehmen ab einer bestimmten Verbrauchsschwelle zur Durchführung von Energieaudits zu verpflichten, unabhängig von ihrem Status als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU). Diese Gesetzesanpassung, die der Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie dient, war ursprünglich für November vorgesehen.
Angesichts des Bruchs der Ampelkoalition ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dieses Vorhaben von der derzeitigen Bundesregierung priorisiert wird. Für „große“ Unternehmen im Sinne der EU-KMU-Definition bleibt somit vorerst alles beim Alten: Energieaudits nach DIN EN 16247 sind weiterhin im vierjährigen Turnus durchzuführen, oder es muss ein Energie- bzw. Umweltmanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. EMAS eingeführt werden.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Nach dem aktuellen Entwurf zur Novellierung des EDL-G sowie den Änderungen im EnEfG entfällt die bisherige Vorgabe, dass Umsetzungspläne für wirtschaftliche Maßnahmen von einem externen Dritten geprüft und bestätigt werden müssen. Dies betrifft Unternehmen, die zur Einführung eines Energiemanagementsystems verpflichtet sind.
- Durch die Anhebung des Schwellenwertes für den Gesamtendenergieverbrauch von 0,5 Gigawattstunden/Jahr auf 2,77 Gigawattstunden/Jahr (gemittelt über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre) entfällt für einige Unternehmen die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits. Dieser neue Schwellenwert gilt unabhängig vom Status als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), wodurch auch kleinere Unternehmen betroffen sein können. Insgesamt führt dies zu einer Reduzierung der verpflichteten Unternehmen und zu einer stärkeren Fokussierung auf energieintensive Unternehmen.
- Weitere wichtige Aspekte betreffen die Stichprobenprüfungen durch das BAFA, die Regelungen zu Bußgeldern sowie mögliche Ressourcenengpässe bei den Zertifizierungsstellen.