Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Besondere Ausgleichregelung nach EnFG

In dem seit 2022 geltenden Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) ist die Beihilfe der Besonderen Ausgleichsregelung ab § 28 ff. festgelegt.
Die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) begrenzt die Höhe der zu zahlenden Umlagen für stromkostenintensive Unternehmen um bis zu 85 % abzgl. des Selbstbehalts, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und die Abwanderung in das Ausland zu verhindern. Herstellende Branchen sind durch festgeschriebene Listen für die Beihilfe privilegiert.
Auszug aus der Übersicht der stromkosten- oder handelsintensiven Branchen des EnFG – die Listen umfassen insgesamt 116 Branchen:

Die grundsätzliche Entlastung für das Jahr 2025 für bestätigte Begrenzungen ist bezifferbar bei den betroffenen Umlagen ab der 1.000.001 kWh:
- Offshore-Haftungsumlage von 0,816 € auf bis zu 0,1224 ct/kWh
- KWKG-Umlage von 0,277 ct/kWh auf bis zu 0,0416 ct/kWh
Ab Mitte Oktober sind die möglichen Entlastungshöhen der Beihilfe nach der Veröffentlichung der Umlagensätze für das Jahr 2026 zu beziffern – die Entwicklung der Umlagen in den
vergangenen Jahren sowie die aktuellen Herausforderungen der Energiewende lassen einen weiteren Anstieg und damit eine steigende Entlastung prognostizieren. Beihilfen sind mit Gegenleistungen versehen – der ausschlaggebende Aspekt der Gegenleistung bei der Besonderen Ausgleichsregelung ist die Unterstützung der Energiewende. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist als verantwortliche Behörde in der Verantwortung, die Voraussetzungen aller eingehenden Anträge der privilegierten Unternehmen bis zur Ausschlussfrist 30.06.2025 für das nachfolgende Kalenderjahr 2026 zu prüfen. Es gibt drei Möglichkeiten, um die Unterstützung der Energiewende als Voraussetzung für die Beihilfe nachzuweisen:

Darüber hinaus ist es eine zwingende Voraussetzung, dass als Mindeststandard ein Energiemanagementsystem aktiv im Unternehmen betrieben wird.
Je nach Branchenzugehörigkeit gibt es eine weitere Möglichkeit der Reduktion – den sogenannten SUPER-CAP, welcher sich an der Bruttowertschöpfung des beihilfeberechtigten
Unternehmens in Abhängigkeit der Strombezugshöhe bemisst. Eine Alternative ist der zusätzliche Bezug von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien.