Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Batteriespeicher:
Was ist rechtlich zu beachten?
Batteriespeicher können auch eine sinnvolle Ergänzung für dezentrale Eigenerzeugungskonzepte und das Lastmanagement darstellen, woraus sich Vorteile für den Einsatz bei Industrie und Gewerbe ergeben. Erfreulicherweise kommt hinzu, dass sich der Rechtsrahmen für Batteriespeicher verbessert hat, was anhand ausgewählter Beispiele näher vorgestellt werden soll.
1. Batteriespeicher benötigen einen Netzanschluss (meistens jedenfalls …)
Es gibt in der Praxis zwar Einsatzbereiche, in denen Speicher im Inselbetrieb betrieben werden, üblicherweise verfügt der Speicher jedoch (mindestens mittelbar) über einen Netzanschluss. Für den Netzanschluss ist der vorgelagerte Netzbetreiber zuständig. Rechtlich ist er grundsätzlich zum Anschluss sämtlicher Anlagen (also auch von Batteriespeichern)
verpflichtet. Ein akutes und zunehmendes Problem in Deutschland sind allerdings Kapazitätsengpässe, die den Netzbetreiber unter Umständen sogar zur Anschlussverweigerung berechtigen können.
Ursache hierfür sind konkurrierende Anschlussbegehren , insbesondere für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen), (Großbatterie-) Speicher und Rechenzentren. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und plant gesetzliche Nachjustierungen, die insbesondere Batteriespeichern zugutekommen sollen: Der Anschluss netzneutraler Co-Location-Speicher (die den Netzanschluss einer neuen oder bereits bestehenden Erzeugungsanlage „mitnutzen“ und daher im Gegensatz zum sogenannten Stand-alone Speicher keinen gesonderten Anschluss benötigen) soll künftig nicht mehr allein mit dem Verweis auf Kapazitätsengpässe abgelehnt werden können. Bereits seit letztem Jahr in Kraft sind Regelungen zur sogenannten „flexiblen Netzanschlussvereinbarung“. Danach können Netzbetreiber einen Netzanschluss trotz beschränkter Netzkapazitäten anbieten, wenn die Entnahme und/oder Einspeiseleistung statisch oder dynamisch begrenzt wird. Dies ermöglicht einen (eingeschränkten) Netzanschluss auch in Netzbereichen, in denen Kapazitätsprobleme bestehen.
Zu beachten ist, dass der Netzbetreiber für den Netzanschluss von Batteriespeichern einen Baukostenzuschuss verlangen kann. Dieser Punkt sollte frühzeitig mit de m Anschlussnetzbetreiber abgestimmt werden.
2. Hier kann (noch?) gespart werden:
Kosten für Netzentgelte, Umlagen und Stromsteuer
Privilegierungen für Speicher werden auch im Zusammenhang mit den Kosten deutlich. Soweit der Batteriespeicher Strom aus dem vorgelagerten Netz bezieht, fallen grundsätzlich Netzentgelte sowie Umlagen, Abgaben und Steuern an. Allerdings hat der Gesetzgeber verschiedene Vergünstigungen geschaffen, die dem zwischengespeicherten Strom zugutekommen. Hierzu gehört zum einen die sogenannte befristete Netzentgeltbefreiung. Hierdurch werden neue elektrische Speicher, die bis zum 04. August 2029 in Betrieb genommen werden, für eine Zeitspanne von 20 Jahren ab Inbetriebnahme von den Netzentgelten befreit, wobei bislang Voraussetzung war, dass die ausgespeiste Energie dem Netz entnommen und danach wieder eingespeist wird. Mit der letzten Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes wurden die Voraussetzungen gelockert: Die Privilegierung erfasst jetzt auch Stromspeicher, die nur einen Teil des eingespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz zurückspeisen.
Zu beachten ist, dass diese Netzentgeltbefreiung aktuell in der Diskussion steht. Die Bundesnetzagentur plant im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) eine „moderate“ Kostenbeteiligung von Stromspeichern in Form eines Kapazitätspreises. Arbeits- und damit mengenbezogene Netzentgelte sollen jedoch (weiterhin) nicht erhoben werden. Netzentgeltbefreiungen für Bestandsspeicher sollen ebenfalls nicht in Frage gestellt werden.
Einen weiteren Privilegierungstatbestand speziell für Umlagen enthält das Energiefinanzierungsgesetz. Grundsätzlich ist diejenige Strommenge von der KWKG-, der Offshore-Netzumlage sowie dem Aufschlag für besondere Netznutzung befreit, die aus dem Netz entnommen, eingespeichert und (später) zurück in dasselbe Netz gespeist wird. Zusätzlich werden auch „Speicherverluste“ von den Umlagen befreit. Hinzu kommt, dass stationäre Batteriespeicher stromsteuerrechtlich als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet werden, was dazu führt, dass für Strom, der in den Speicher geladen und wieder ausgespeist wird, keine Stromsteuer entsteht.
3. Außenbereichsprivilegierung im Baurecht
Die Absicht des Gesetzgebers, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu fördern, findet sich auch außerhalb des klassischen Energierechtes. Vor der Inbetriebnahme des Speichers steht nämlich nicht nur der oben erwähnte Netzanschluss, sondern vor allem auch die Errichtung des Speichers, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist.
Hier können vor allem dann Probleme entstehen, wenn ein Bebauungsplan fehlt und der Speicher außerhalb von bebauten Ortsteilen errichtet werden soll, denn dieser sogenannte Außenbereich soll nach dem Gesetz grundsätzlich von Bebauung freibleiben. Das gilt für Batteriespeicher jedoch nicht mehr:
Der Gesetzgeber hat für Co-Locationsowie Stand-alone Speicher jeweils eine Sonderregelung in das Baugesetzbuch aufgenommen, welche die beiden Speicherarten auch im Außenbereich für grundsätzlich zulässig erklärt, und damit einen Privilegierungstatbestand für Batteriespeicher außerhalb des Energie rechtes geschaffen.
Fazit: Grünes Licht für Batteriespeicher
Der gesetzliche Rahmen ist mittlerweile sehr „speicherfreundlich“:
Ob Netzanschluss, die Kostenseite oder Speicherbau – der Gesetzgeber hat an unterschiedlichen Stellen Batteriespeicher privilegiert. Allerdings unterliegt der Rechtsrahmen ständiger Veränderung, wie das Beispiel der Netzentgeltbefreiung zeigt.
BBH - UNTERNEHMENSBESCHREIBUNG
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Dr. Michael Weise, Rechtsanwalt und Partner Becker Büttner Held PartGmbB.