Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Anforderungen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme aus dem Energieeffizienzgesetz
Im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), das darauf abzielt, die Energieeffizienz zu steigern und den Energieverbrauch zu optimieren, spielen Regelungen zur Abwärme eine wesentliche Rolle. Das EnEfG fördert Maßnahmen zur besseren Nutzung von Energie und zur Reduzierung des Energieverbrauchs, indem es Unternehmen verpflichtet, effizienter mit Energie umzugehen.
Abwärme, die als Nebenprodukt bei industriellen Prozessen und der Energieerzeugung entsteht, stellt bei richtiger Nutzung eine bedeutende Ressource dar. Die in § 16 und § 17 des EnEfG festgelegten Regelungen sind dabei die Grundlagen zur Förderung und Sicherstellung einer effizienten Abwärmenutzung:
1 Vermeidung von Abwärme
Der erste Schritt gemäß § 16 besteht darin, die Entstehung von Abwärme durch gezielte Maßnahmen zu minimieren. Dies umfasst:
Prozessoptimierung:
Unternehmen sollen ihre Produktions- und Betriebsprozesse so gestalten, dass die Menge an entstehender Abwärme möglichst gering ist. Hierzu zählen die Implementierung effizienter Technologien und die kontinuierliche Überprüfung der Prozessabläufe.
Technologische Innovationen:
Der Einsatz neuer, effizienter Technologien, die weniger Abwärme erzeugen oder bestehende Abwärme besser nutzen, ist ein wesentlicher Bestandteil. Dies kann die Einführung von
Wärmerückgewinnungssystemen oder energieeffizienten Maschinen umfassen.
2 Verwendung von Abwärme
Falls die Vermeidung von Abwärme nicht oder nicht vollständig realisierbar ist, verpflichtet § 16 zur effizienten Nutzung der verbleibenden Abwärme. Die möglichen Nutzungsansätze
umfassen:
Interne Nutzung:
Abwärme kann für verschiedene betriebliche Anwendungen verwendet werden, wie z. B.:
§ Heizsysteme: Nutzung der Abwärme zur Beheizung von Produktionshallen, Bürogebäuden oder Lagerräumen.
§ Prozesswärme: Einsatz der Abwärme in anderen Produktionsprozessen zur Reduzierung des externen Wärmebedarfs.
Externe Nutzung:
Unternehmen können überschüssige Abwärme an externe Partner weitergeben, z. B.:
§ Fernwärmenetze: Einspeisung der Abwärme in Fernwärmenetze zur Beheizung von Wohn- und Geschäftsgebäuden in der Umgebung. Außerdem kann die Potenzialerfassung eine Grundlage kommunaler Wärmeplanung darstellen.
§ Industrielle Wärmeabnehmer: Bereitstellung der Abwärme für andere Unternehmen, die diese in ihren Prozessen nutzen können.
Nachweis und Dokumentation
Nach § 17 des EnEfG sind Unternehmen verpflichtet, ihre Maßnahmen zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme detailliert zu dokumentieren und nachzuweisen. Dazu gehören:
- Erfassung der Abwärmequellen: Aufzeichnungen über die Art und Menge der erzeugten Abwärme.
- Maßnahmen zur Vermeidung: Berichte über durchgeführte Maßnahmen zur Reduzierung der Abwärme und deren Auswirkungen.
- Nutzungskonzepte: Dokumentation der Art und Weise, wie die verbleibende Abwärme verwendet oder bereitgestellt wird.
Die Meldung der ermittelten Potenziale erfolgt über die neu eingeführte Plattform für Abwärme. Diese bildet die Grundlage, um den Austausch von Abwärme zwischen Unternehmen
und potenziellen Abnehmern zu erleichtern. Die Plattform dient als Vermittlungs- und Koordinationsinstrument, um die Abwärmenutzung effizienter und transparenter zu gestalten. Sie fördert den nachhaltigen Umgang mit Energie, indem sie die Verwertung von Abwärme optimiert und damit einen wichtigen Beitrag zur Energieeffizienz und zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leistet.
Kreis der Meldepflichtigen:
Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren im über die drei Jahre gemittelten Durchschnitt einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr hatten, sind gemäß § 17 Absatz 4 EnEfG verpflichtet, Auskunft über ihre Abwärme zu erteilen.
Ausnahme: Wenn die interne oder externe Nutzung der Abwärme bereits vollständig vertraglich gesichert ist oder sich in der Bauphase befindet. Falls nur eine Teilnutzung der Abwärme vorgesehen ist, bleibt die verbleibende, ungenutzte Abwärmemenge relevant, sofern sie 200.000 kWh überschreitet.
Beispiel
Beispiel | 2021 | 2022 | 2023 | Mittelwert | Meldepflicht | |
---|---|---|---|---|---|---|
Unternehmen 1 | Gesamtendenergieverbrauch | 2,8 GWh | 2,2 GWh | 2,6 GWh | 2,533 GWh | Ja |
Unternehmen 2 | Gesamtendenergieverbrauch | 2,4 GWh | 2,5 GWh | 2,3 GWh | 2,4 GWh | Nein |
Unternehmen 3 | Gesamtendenergieverbrauch | 2,2 GWh | 2,1 GWh | 2,9 GWh | 2,4 GWh | Nein |
Grenzkriterien für die Meldung von Anlagen:
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Informationen über Anlagen, die keine signifikanten Mengen an Abwärme erzeugen. Abwärme, die aus mehreren Anlagen in einem gemeinsamen abwärmeführenden Medium zusammengeführt wird, gilt dabei als Abwärme aus einer einzigen Anlage. Eine Abwärmemenge von unter 200 MWh pro Jahr wird als nicht signifikant angesehen, wobei sich dieser Wert auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate bezieht. Zusätzlich wird Abwärme aus einer Anlage als nicht signifikant betrachtet, wenn sie:
- weniger als 1.500 Betriebsstunden pro Jahr zur Verfügung steht oder
- im Jahresdurchschnitt eine Abwärmetemperatur von unter 25 °C aufweist.
Auch dies bezieht sich auf das letzte vollständige Kalenderjahr oder die letzten 12 Monate.
Schwellenwerte für Unternehmensstandorte:
Informationen über Standorte, bei denen die Abwärmemenge der Abwärmepotentiale als gering angesehen wird, sind von der Meldepflicht ausgenommen.
Eine Abwärmemenge von unter 800.000 kWh pro Jahr, gemessen im letzten vollständigen Kalenderjahr oder in den letzten 12 Monaten, wird als nicht wesentlich betrachtet.
Als Standort gilt ein räumlich zusammenhängendes, abgegrenztes und in sich geschlossenes Betriebsgelände.
Der Standort muss für Außenstehende klar als Einheit erkennbar sein. Fahrzeuge, die den Standort eigenständig verlassen können, werden nicht als Abwärmepotentiale berücksichtigt.
Folgende Abbildung stellt die Entscheidungskriterien zur verpflichtenden Abwärmemeldung für Unternehmensstandorte nochmals grafisch dar.
Fristen:
Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 20 Abs. 4 EnEfG sowie die damit verbundene Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnEfG müssen die relevanten Informationen auf der Plattform für Abwärme bis spätestens 31. März eines jeden Jahres übermittelt oder aktualisiert werden. Unternehmen sind zudem verpflichtet, die auf der Plattform eingestellten Informationen aktuell zu halten und Änderungen, die mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft sind, unverzüglich zu aktualisieren.
Falls ein Unternehmen seine gesetzlich vorgeschriebenen Informationen
- nicht,
- nicht korrekt oder
- nicht rechtzeitig
bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres über das vorgesehene Portal an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt
oder
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen nicht bestätigt
oder - die Daten nach der Übermittlung/
Bestätigung nicht aktuell hält,
stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In solchen Fällen kann gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 19 Abs. 2
EnEfG eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.