Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Anforderungen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme aus dem Energieeffizienzgesetz
Im Rahmen des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), das darauf abzielt, die Energieeffizienz zu steigern und den Energieverbrauch zu optimieren, spielen Regelungen zur Abwärme eine wesentliche Rolle. Das EnEfG fördert Maßnahmen zur besseren Nutzung von Energie und zur Reduzierung des Energieverbrauchs, indem es Unternehmen verpflichtet, effizienter mit Energie umzugehen.
Abwärme, die als Nebenprodukt bei industriellen Prozessen und der Energieerzeugung entsteht, stellt bei richtiger Nutzung eine bedeutende Ressource dar. Die in § 16 und § 17 des EnEfG festgelegten Regelungen sind dabei die Grundlagen zur Förderung und Sicherstellung einer effizienten Abwärmenutzung:
Nachweis und Dokumentation
Nach § 17 des EnEfG sind Unternehmen verpflichtet, ihre Maßnahmen zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme detailliert zu dokumentieren und nachzuweisen. Dazu gehören:
- Erfassung der Abwärmequellen: Aufzeichnungen über die Art und Menge der erzeugten Abwärme.
- Maßnahmen zur Vermeidung: Berichte über durchgeführte Maßnahmen zur Reduzierung der Abwärme und deren Auswirkungen.
- Nutzungskonzepte: Dokumentation der Art und Weise, wie die verbleibende Abwärme verwendet oder bereitgestellt wird.
Die Meldung der ermittelten Potenziale erfolgt über die neu eingeführte Plattform für Abwärme. Diese bildet die Grundlage, um den Austausch von Abwärme zwischen Unternehmen
und potenziellen Abnehmern zu erleichtern. Die Plattform dient als Vermittlungs- und Koordinationsinstrument, um die Abwärmenutzung effizienter und transparenter zu gestalten. Sie fördert den nachhaltigen Umgang mit Energie, indem sie die Verwertung von Abwärme optimiert und damit einen wichtigen Beitrag zur Energieeffizienz und zur Reduktion von Treibhausgasemissionen leistet.
Kreis der Meldepflichtigen:
Unternehmen, die in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren im über die drei Jahre gemittelten Durchschnitt einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr hatten, sind gemäß § 17 Absatz 4 EnEfG verpflichtet, Auskunft über ihre Abwärme zu erteilen.
Ausnahme: Wenn die interne oder externe Nutzung der Abwärme bereits vollständig vertraglich gesichert ist oder sich in der Bauphase befindet. Falls nur eine Teilnutzung der Abwärme vorgesehen ist, bleibt die verbleibende, ungenutzte Abwärmemenge relevant, sofern sie 200.000 kWh überschreitet.
Beispiel
Beispiel | 2021 | 2022 | 2023 | Mittelwert | Meldepflicht | |
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Unternehmen 1 | Gesamtendenergieverbrauch | 2,8 GWh | 2,2 GWh | 2,6 GWh | 2,533 GWh | Ja |
Unternehmen 2 | Gesamtendenergieverbrauch | 2,4 GWh | 2,5 GWh | 2,3 GWh | 2,4 GWh | Nein |
Unternehmen 3 | Gesamtendenergieverbrauch | 2,2 GWh | 2,1 GWh | 2,9 GWh | 2,4 GWh | Nein |
Fristen:
Das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die erstmalige Meldefrist für die Plattform für Abwärme gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 20 Abs. 4 EnEfG sowie die damit verbundene Bußgeldbewehrung nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 EnEfG bis zum 01.01.2025 ausgesetzt. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EnEfG müssen die relevanten Informationen auf der Plattform für Abwärme bis spätestens 31. März eines jeden Jahres übermittelt oder aktualisiert werden. Unternehmen sind zudem verpflichtet, die auf der Plattform eingestellten Informationen aktuell zu halten und Änderungen, die mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft sind, unverzüglich zu aktualisieren.
Falls ein Unternehmen seine gesetzlich vorgeschriebenen Informationen
- nicht,
- nicht korrekt oder
- nicht rechtzeitig
bis zum 31. März eines jeden Kalenderjahres über das vorgesehene Portal an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermittelt
oder
- die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen nicht bestätigt
oder - die Daten nach der Übermittlung/
Bestätigung nicht aktuell hält,
stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. In solchen Fällen kann gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. § 19 Abs. 2 EnEfG eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.