Energieeffizienz, Energiemärkte, Fördermittel, Gesetzgebung
Abwärmemeldung nach EnEfG – Frist zum 31.03.2026
Anlass:
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verpflichtet Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh pro Jahr, ihre anfallende Abwärme systematisch zu erfassen und zu melden. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Abwärme aktuell genutzt wird.
Frist:
Die Abwärmemeldung ist bei Überschreitung der definierten Schwellenwerten jährlich bis spätestens 31.03. über die zentrale Abwärmeplattform des Bundes abzugeben. Maßgeblich sind belastbare, nachvollziehbare Daten.
Zu meldende Punkte:
Meldepflichtig sind insbesondere:
- Jährliche Abwärmemenge
- Temperaturniveau der Abwärme
- Zeitliche Verfügbarkeit
- Technische Rahmenbedingungen der Abwärmequelle
- Angaben zur bestehenden oder potenziellen Nutzung
Konsequenzen bei Nichterfüllung
Die Abwärmemeldung ist eine gesetzliche Pflicht.
- Verspätete, unvollständige oder unterlassene Meldungen können als Ordnungswidrigkeit gewertet werden.
- Es drohen Bußgelder und zusätzlicher Prüfaufwand durch Behörden.
- Fehlende oder mangelhafte Daten wirken sich negativ auf weitere EnEfG-Pflichten aus (z. B. Effizienz- und Umsetzungsnachweise).
Bei Fragen zur Anspruchsgrundlage oder Umsetzung sind die Ansprechpartner der WME sehr gerne beratend für Sie tätig.