Mit dem Green Deal definierte die EU ihr Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein großer Fokus wird zukünftig auf der Transparenz von Unternehmen bezüglich Nachhaltigkeitsaspekten beruhen.
Der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung deutscher Unternehmen maßgeblich in Art und Umfang verändern und erweitern: der Anwenderkreis, die Berichtsinhalte und die Prüfpflichten werden sich stark vergrößern. Mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, müssen sich alle Unternehmen, welche in einem EU-regulierten Markt notieren, diesen Berichtspflichten unterwerfen. Zusätzlich betrifft das neue Regelwerk unter folgenden Voraussetzungen auch nicht kapitalmarkt-orientierte Betriebe, sofern sie zwei von drei Kriterien erfüllen:
- Bilanzsumme: > 20 Mio. €
- Nettoumsatzerlöse: > 40 Mio. €
- Mitarbeiteranzahl: > 250
Als logische Schlussfolgerung werden aber indirekt Zuliefer-Betriebe betroffen sein, sofern Teilnehmer der Wertschöpfungskette der Berichtspflicht unterliegen.
Die CSRD verfolgt den Ansatz der Double Materiality – für Unternehmen bedeutet dies, sie müssen die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf die wirtschaftliche Situation des Betriebes (outside-in) dokumentieren und zusätzlich die Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (inside-out) verdeutlichen.
Folgende Angaben werden von der Berichterstattung gefordert:
- Strategie und Geschäftsmodell (Resilienz, Risiken, Chancen in Bezug auf Klima und Nachhaltigkeit)
- Nachhaltigkeitsziele (auch in Bezug auf die 6 Ziele der EU-Tax-VO)
- Die Rolle von Vorstand sowie Aufsichtsrat
- Wichtigste nachteilige Wirkungen des Unternehmens
- Noch nicht bilanzierte immaterielle Ressourcen (z.B. Dienstleistungen)
- Beschreibung von Sorgfaltspflicht-Prozessen (Due-Dilligence)
- Gesellschaftliche Belange (Chancengleichheit, Arbeitsbedingungen, Menschenrechte)
- Governance-Aspekte (Unternehmensethik, Korruption, Risk Management)
Form des Nachhaltigkeitsberichts
- Der Nachhaltigkeitsbericht muss zwingend im Lagebericht enthalten sein und dies im maschinenlesbaren Format– zudem besteht eine externe Prüfungspflicht. Die Berichte werden künftig in einem großen EU-Register gespeichert werden.